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Erfahren Sie alles zur Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten und aus NICHT-EU/EFTA-Mitgliedstaaten.
Schweizerisches Rotes Kreuz
Gesundheitsberufe
Werkstrasse 18
3084 Wabern
Hotline: +41 58 400 44 84
(Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr)
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Wie beginnt das Anerkennungsverfahren?
Das Anerkennungsverfahren beginnt mit dem obligatorischen PreCheck. Diese erste kostenlose Beurteilung Ihrer Unterlagen erfolgt über das Onlineportal www.precheck.ch. Beim PreCheck wird in einem kostenlosen Verfahren abgeklärt, ob das SRK für die Behandlung Ihres Gesuchs um Anerkennung zuständig ist. Um Sie vor unnötigen Kosten zu bewahren, erfolgt gleichzeitig eine Einschätzung, ob Ihr Gesuch Aussicht auf Erfolg hat. Für die detaillierte inhaltliche Prüfung müssen Sie im Anschluss ein kostenpflichtiges Gesuch einreichen.
Was kostet das Anerkennungsverfahren?
Die Kosten für eine Anerkennung betragen bis zu CHF 1‘000.-, zuzüglich CHF 130.- für die Registrierung im Nationalen Register der Gesundheitsberufe NAREG. Die Gebühr für die Anerkennung wird in zwei Teilrechnungen erhoben. Bitte beachten Sie, dass je nach Anerkennungsverfahren die Kosten unterschiedlich sind. Die detaillierten Kostenangaben finden Sie unter «Weiterführende Informationen».
Verschiedene Anerkennungsverfahren
Für die Anerkennung in Pflege existieren unterschiedliche Anerkennungsverfahren. Hier erhalten Sie grundlegende Informationen über die verschiedenen Verfahren. Zudem erhalten Sie Informationen zu den Rechtsgrundlagen, auf welchen die Beurteilung Ihrer Anfrage basiert.
Vereinfachtes, harmonisiertes Verfahren
Wird bei Abschlüsse in allgemeiner Krankenpflege aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten angewendet, sofern die Abschlüsse
der EU-Richtlinie (EU-RL) 2005/36/EG entsprechen und
im Anhang 5.2.2 der besagten EU-RL aufgeführt sind.
Es kann keine Niveaueinstufung vorgenommen werden, weil bei den betreffenden Ausbildungsabschlüssen lediglich die EU-Richtlinienkonformität überprüft wird. Die Abschlüsse werden nicht mit einem schweizerischen Bildungsgang verglichen. Dies gilt auch für Bachelor- und Master-Abschlüsse in allgemeiner Pflege aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten.
Ordentliches Verfahren mit oder ohne Ausgleichsmassnahmen
Alle anderen Abschlüsse in allgemeiner Krankenpflege aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten,
Abschlüsse in Kinderkrankenpflege und Psychiatriepflege aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten und
Abschlüsse aus Drittstaaten (Nicht-EU/EFTA-Mitgliedstaaten)
Die Anerkennung von Abschlüssen in Kinder- und Psychiatriepflege aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten wird in allgemeiner Pflege vorgenommen, da die Spezialisierung in Psychiatrie- und Kinderkrankenpflege in der Schweiz als Nachdiplomstudien nach der Grundausbildung in Pflege angeboten werden.
Abschlüsse in allgemeiner Krankenpflege aus Drittstaaten auf Niveau Sekundarstufe können, je nach Ausbildung, mit der schweizerischen Ausbildung als Fachfrau/Fachmann Gesundheit verglichen werden.
Niveau
Die Abschlüsse werden mit folgendem schweizerischen Bildungs- oder Studiengang verglichen. Ausgenommen davon sind Abschlüsse welche unter «Vereinfachtes, harmonisiertes Verfahren» aufgeführt werden.
Pflegefachfrau / Pflegefachmann HF
Bachelor of Science in Pflege (FH)
Ausgleichsmassnahmen
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird geprüft, ob in der ausländischen Ausbildung alle notwendigen berufsspezifischen Kompetenzen vermittelt wurden. Ist dies nicht der Fall können folgende Ausgleichsmassnahmen verlangt werden:
1. ein Anpassungslehrgang bei einem Arbeitgeber 2. ein Anpassungslehrgang kombiniert mit einer Zusatzausbildung 3. eine Eignungsprüfung
Auf welchen Rechtsgrundlagen basiert die Anerkennung?
Im Vereinfachten, harmonisierten Verfahren, werden folgende Rechtsgrundlagen angewendet:
EU-Richtlinie (EU-RL) 2005/36/EG (Titel III, Kapitel III) und
Anhang 5.2.2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG
Hingegen werden im ordentlichen Verfahren mit oder ohne Ausgleichsmassnahmen folgende angewendet:
Allgemeine EU-Richtlinie 2005/36/EG (bei Abschlüssen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten)
Bundesgesetz über die Berufsbildung;
Berufsbildungsverordnung;
Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Pflege HF oder
Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe GesBG;
Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG –GesBAV und
Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe GesBG – GesBKV.