Anerkennung ausländischer Diplome
Sie haben im Ausland eine Ausbildung im Gesundheitsbereich abgeschlossen und wollen Ihr Diplom in der Schweiz anerkennen lassen? Das Schweizerische Rote Kreuz hilft Ihnen bei der Anerkennung.
Warum brauche ich eine Anerkennung?
Haben Sie Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen? Wenn Sie in der Schweiz einen reglementierten Gesundheits-Beruf ausüben möchten, muss Ihr Diplom anerkannt werden.
Was sind reglementierte Berufe?
Auf der Seite des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) finden Sie Informationen zu den reglementierten Berufen.
GUT ZU WISSEN
Anerkennung Ukrainische Diplome
Hier finden Sie Informationen der Behörden zur Anerkennung von ukrainischen Diplomen.
Welche Vorteile bringt mir eine Anerkennung?
Ist Ihre ausländische Ausbildung vergleichbar mit einer schweizerischen Ausbildung? Dann können Sie mit der Diplomanerkennung vergleichbare Stellen in der Schweiz besetzen und gleiche Lohnansprüche stellen.
Was muss ich tun?
Lesen Sie zuerst den ganzen Ablauf durch: Schritt 1 bis Schritt 3. Erst dann starten Sie mit Schritt 1, dem kostenlosen PreCheck. Beim PreCheck erfahren Sie, ob Sie das Verfahren für die Anerkennung beginnen können.
Schritt 1: PreCheck ausfüllen
Schritt 2: Sie erhalten ein positives oder negatives Resultat.
→ Bei einem positiven Resultat: Anerkennungsverfahren starten, Gesuchsunterlagen anfordern.
→ Bei einem negativen Resultat: Wir informieren Sie über die weiteren Möglichkeiten.Schritt 3: Sie erhalten von uns das Ergebnis zu Ihrem Anerkennungsverfahren.
Schritt 1: Informationen zum PreCheck
Der PreCheck beantwortet Ihnen diese Fragen:
Ist das SRK zuständig für die Anerkennung von meinem Diplom?
Unter welchen Bedingungen kann ich ein Anerkennungsverfahren beginnen?
Wie geht es weiter?
Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, dauert die Bearbeitung maximal vier Wochen. Danach können Sie sich beim PreCheck erneut einloggen. Dort finden Sie das Resultat. Sie erfahren, ob das PreCheck-Resultat positiv oder negativ ist.
Start des Anerkennungsverfahrens: Wir informieren Sie, was Sie als Nächstes tun müssen. Und wir teilen Ihnen mit, was das Verfahren kostet.
Wir informieren Sie über die weiteren Möglichkeiten.
Schritt 2: Anerkennung
Mit dem positiven PreCheck-Resultat haben Sie ein Antragsformular erhalten. Damit können Sie die Gesuchsunterlagen bestellen.
Wie geht es weiter?
Sie organisieren alle notwendigen Dokumente.
Sie bezahlen die Rechnung.
Sie senden uns alle Dokumente und das unterschriebene Gesuchsformular per Post an:
Schweizerisches Rotes Kreuz
Gesundheitsberufe
Werkstrasse 18
3084 Wabern
Wir haben das Gesuch und alle Unterlagen erhalten, der Rechnungsbetrag ist verbucht: Ihr Anerkennungsverfahren ist gestartet. Nach spätestens drei bis vier Monaten erhalten Sie von uns eine schriftliche Rückmeldung. Und wir informieren Sie über das weitere Vorgehen.
Schritt 3: Entscheid zu Ihrer Anerkennung
Ihr Diplom wird direkt anerkannt: Dann brauchen Sie nichts weiter zu tun.
Falls Ihr Diplom nicht direkt anerkannt wird, haben Sie die Möglichkeit, weitere Qualifikationen nachzuholen. Wir informieren Sie im Entscheid, welche Ausgleichsmassnahmen notwendig sind.
Ausgleichsmassnahmen
Im Verfahren vergleichen wir Ihren Berufsabschluss mit dem Abschluss in der Schweiz. Weicht Ihre Ausbildung wesentlich von der schweizerischen Ausbildung ab? Dann werden von Ihnen Ausgleichsmassnahmen verlangt. Zum Beispiel:
ein Anpassungslehrgang
ein Anpassungslehrgang und eine Zusatzausbildung
eine Eignungsprüfung
GUT ZU WISSEN
Ausgleichsmassnahmen
Weitere Informationen zu den Ausgleichsmassnahmen finden Sie beim Abschnitt «FAQ».
Wie lange dauert die Anerkennung?
Ihr Gesuch liegt vollständig bei uns vor: Dann erhalten Sie nach etwa drei bis vier Monaten einen ersten Entscheid.
Falls zusätzliche Ausgleichsmassnahmen nötig sind, verlängert sich das Verfahren.
Hinweis:
Ihr Dossier bleibt für maximal zwei Jahre geöffnet.
Wie viel kostet die Anerkennung?
550 Franken, wenn Ihr Abschluss in Pflege oder Geburtshilfe nach den EU-Richtlinien Anhang V absolviert wurde. Sie erhalten eine Rechnung.
930 Franken, wenn keine Ausgleichsmassnahmen nötig sind. Sie erhalten zwei Teilrechnungen.
1’000 Franken, wenn Ausgleichsmassnahmen nötig sind. Sie erhalten zwei Teilrechnungen.
Je nach Beruf zusätzlich 130 Franken für die Registrierung im Nationalen Gesundheitsberuferegister GesReg / NAREG.
WICHTIG
Kosten Ausgleichsmassnahmen
Falls Ausgleichsmassnahmen nötig sind, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen. Diese werden Ihnen direkt von den Anbietern der Ausgleichsmassnahmen in Rechnung gestellt.
Unterlagen zum Einreichen eines Anerkennungsgesuchs
Certificate of Current Professional Status / Letter of Good Standing
Teil des Anerkennungsgesuchs ist eine Bescheinigung darüber, dass die antragstellende Person berechtigt ist, ihren Beruf auszuüben.
Wofür benötige ich diese Bescheinigung?
Die Bescheinigung sichert die Qualität im Schweizer Gesundheitswesen und dient somit dem Schutz von Patientinnen und Patienten. Für den Antrag zur Ihrer Diplomanerkennung benötigen Sie einige Unterlagen. Dazu gehört auch eine Bescheinigung, dass Sie berechtigt sind, Ihren Beruf im entsprechenden Land auszuüben. Und dass keine Sanktionen gegen Sie vorliegen. Das heisst, dass es Ihnen nie untersagt wurde, den Beruf auszuüben, weder endgültig noch vorübergehend.
Woher bekomme ich diese Bescheinigung?
Diese Bescheinigung erhalten Sie von der Behörde in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Sie sind dafür verantwortlich, diese Bescheinigung einzuholen. Hier finden Sie eine Übersicht über die zuständige Behörde.
Zuständige Behörde:
Zuständige Behörde in Deutschland: entsprechendes Regierungspräsidium
Eine offizielle Übersicht der zuständigen Behörde aus den Drittstaaten liegt nicht vor.
Welche Informationen braucht es auf der Bescheinigung?
Name
Beruf/Ausbildung
Aussage zu Sanktionen. Das heisst, dass es Ihnen nie untersagt wurde, den Beruf auszuüben.
Ausstellungsland und -behörde
Datum, Unterschrift der Behörde
WICHTIG
Ablauf CCPS/LoGS
Je nach Land heisst diese Bescheinigung anders: «Certificate of Current Professional Status (CCPS)» oder «Letter of Good Standing» (LoGS). Für den ersten Schritt zur Diplomanerkennung, den PreCheck, ist ein aktuelles CCPS / aktueller LoGS noch nicht notwendig.
Zum Zeitpunkt, an dem Sie das Gesuch zur Anerkennung einreichen, darf Ihr CCPS/LoGS nicht älter als drei Monate sein.
Wann brauche ich kein CCPS / keinen LoGS?
Falls Sie Ihren Beruf seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz ausüben, brauchen Sie kein CCPS / keinen LoGS.
In diesem Fall brauchen Sie aber folgende Unterlagen:
Arbeitszeugnisse
einen aktuellen Strafregisterauszug aus der Schweiz
eine Berufsausübungsbewilligung, Fachprüfung, Registrierung oder Work-Licence
Falls Ihr Diplom nicht registriert wurde, kann die zuständige Behörde kein CCPS / keinen LoGS ausstellen. Dies kann folgende Gründe haben:
Im entsprechenden Land liegt kein Register vor.
Sie haben Ihren Beruf nie im Ausbildungsland ausgeübt.
Dann brauchen Sie für Ihr Anerkennungsgesuch:
eine Bescheinigung, dass Sie NICHT registriert wurden: «Certificate of Non-Registration». Dieses Dokument erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
Zudem brauchen Sie einen Auszug aus dem Strafregister. Dieser darf nicht älter als drei Monate sein.
Welche Infos gehören auf das «Certificate of Non-Registration»?
Name
Beruf/Ausbildung
Bescheinigung, dass kein Register für den Beruf existiert oder dass die/der Gesuchstellende nicht registriert ist.
Bescheinigung, dass der Abschluss der/des Gesuchstellenden zur Ausübung des Berufes berechtigt.
Ausstelldatum und -behörde
Datum, Unterschrift der Behörde
Informationen zu Ihrem Beruf
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
diplomierte biomedizinische Analytikerin HF oder diplomierter biomedizinischer Analytiker HF
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
diplomierte Dentalhygienikerin oder diplomierter Dentalhygieniker HF
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Bachelor of Science in Ergotherapie
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Fachfrau EFZ oder Fachmann Gesundheit EFZ
Rechtliche Grundlagen
Für die Anerkennung in Geburtshilfe gibt es zwei unterschiedliche Anerkennungsverfahren:
EU-harmonisiertes Verfahren
ordentliches Verfahren
EU-harmonisiertes Verfahren
Bei diesem Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob der Berufsabschluss den EU-Richtlinien entspricht. Deshalb ist das EU-harmonisierte Verfahren günstiger (680 Franken) und beansprucht weniger Zeit als das normale Verfahren. Damit wir das EU-harmonisierte Verfahren anwenden können, braucht es zwei Voraussetzungen:
1. Voraussetzung: Ihr Berufsabschluss ist im Anhang V der EU-Richtlinie aufgeführt (ab Seite 124). Ihr Berufsabschluss muss nach dem aufgeführten Stichdatum erfolgt sein.
2. Voraussetzung: Das EU-harmonisierte Verfahren gilt nur für bestimmte Ausbildungsländer: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien (Übergangsregelung Brexit), Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Hinweis: Die Abschlüsse werden nicht mit einem schweizerischen Bildungsgang verglichen. Es wird keine Niveau-Einstufung vorgenommen, weil bei den betreffenden Ausbildungsabschlüssen lediglich die EU-Richtlinienkonformität überprüft wird. Dies gilt auch für Bachelor- und Master-Abschlüsse in Geburtshilfe aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten.
Ordentliches (normales) Verfahren
Sind beide Voraussetzungen für ein EU-harmonisiertes Verfahren nicht erfüllt, wird Ihr Berufsabschluss nach dem ordentlichen Anerkennungs-Verfahren beurteilt. Das heisst, Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Bachelor of Science in Hebamme (FH)
Rechtliche Grundlagen
Diagramme Anerkennungsverfahren
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Medizinische Masseurin oder Medizinischer Masseur mit eidgenössischem Fachausweis FA
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
diplomierte Radiologiefachfrau HF oder diplomierter Radiologiefachmann HF
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen: Naturheilpraktikerin/Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom in
Ayurveda-Medizin
Homöopathie
Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM)
oder
Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN)
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
diplomierte Fachfrau oder diplomierter Fachmann Operationstechnik HF
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Bachelor of Science in Optometrie
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
diplomierte Orthoptistin HF oder diplomierter Orthoptist HF
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Master of Science in Osteopathie
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Podologin EFZ oder Podologe EFZ
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
diplomierte Podologin oder diplomierter Podologe HF
Rechtliche Grundlagen
Für die Anerkennung in Pflege gibt es zwei unterschiedliche Anerkennungsverfahren:
EU-harmonisiertes Verfahren
ordentliches Verfahren
EU-harmonisiertes Verfahren
Bei diesem Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob der Berufsabschluss den EU-Richtlinien entspricht. Deshalb ist das EU-harmonisierte Verfahren günstiger (680 Franken) und beansprucht weniger Zeit als das normale Verfahren. Damit wir das EU-harmonisierte Verfahren anwenden können, braucht es zwei Voraussetzungen:
1. Voraussetzung: Ihr Berufsabschluss ist im Anhang V der EU-Richtlinie aufgeführt (ab Seite 124). Ihr Berufsabschluss muss nach dem aufgeführten Stichdatum erfolgt sein.
2. Voraussetzung: Das EU-harmonisierte Verfahren gilt nur für bestimmte Ausbildungsländer: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien (Übergangsregelung Brexit), Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Hinweis:
Die Abschlüsse werden nicht mit einem schweizerischen Bildungsgang verglichen. Es wird keine Niveau-Einstufung vorgenommen, weil bei den betreffenden Ausbildungsabschlüssen lediglich die EU-Richtlinien-Konformität überprüft wird. Dies gilt auch für Bachelor- und Master-Abschlüsse in allgemeiner Pflege aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten.
Ordentliches (normales) Verfahren
Sind beide Voraussetzungen für ein EU-harmonisiertes Verfahren nicht erfüllt, wird Ihr Berufsabschluss nach dem ordentlichen Anerkennungsverfahren beurteilt. Das heisst, Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann HF / Bachelor of Science in Pflege (FH)
Rechtliche Grundlagen
Diagramme Anerkennungsverfahren
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Bachelor of Science in Physiotherapie
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
diplomierte Rettungssanitäterin oder diplomierter Rettungssanitäter HF
Praxisänderung
Praxisänderung für deutschen Abschluss (01.01.2020)
Rechtliche Grundlagen
Ihr Berufsabschluss wird mit diesem Schweizer Abschluss verglichen:
Transportsanitäterin oder Transportsanitäter mit eidgenössischem Fachausweis FA
Rechtliche Grundlagen
Sprachkenntnisse
Diese Kenntnisse brauchen Sie, damit Ihr Diplom anerkannt wird:
Sprachniveau B2 in Deutsch, Französisch oder Italienisch
GUT ZU WISSEN
Sprachzertifikat
Sie können auch im Ausland ein Sprachzertifikat erwerben.
Das SRK akzeptiert folgende Zertifikate:
Goethe-Zertifikat B2
telc Deutsch B2
TestDaF, Niveaustufen 3–5 (B2)
Zertifikat B2 ÖSD
TELC B2
DELF B2
TCF B2 (épreuves obligatoires et épreuves complémentaires)
TEF pour les études en France B2
TEF valable pour la naturalisation suisse B2 (compréhension et expression orales et écrites)
CELI 3 (B2)
Weitere Informationen
Sprachkenntnisse einreichen
Je nach Berufsabschluss oder Ausbildungsland müssen Sie die Sprachkenntnisse zu einem anderen Zeitpunkt des Anerkennungsverfahrens einreichen. Es kann sein, dass Sie Ihre Sprachkenntnisse während des Anerkennungsverfahrens einreichen müssen. Das ist der Fall, wenn:
Ihr Berufsabschluss in der EU-Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist. Und Sie in einem der folgenden Länder Ihre Ausbildung abgeschlossen haben:
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Grossbritannien (Übergangsregelung Brexit)
Irland
Island
Italien
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Zypern
Sind oben erwähnte Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Sie Ihre Sprachkenntnisse bereits vor dem Anerkennungsverfahren einreichen. Also bei Schritt 1, beim Start des PreCheck.
Hinweis:
Mehr Informationen dazu erhalten Sie mit dem PreCheck-Resultat.
Fragen und Antworten
Ja. Eine Anerkennung ist für reglementierte Berufe gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und somit dem Schutz der Bevölkerung.
Es entstehen folgende Kosten:
550 Franken, wenn Ihr Abschluss in Pflege oder Geburtshilfe nach den EU-Richtlinien absolviert wurde (Anhang V). Sie erhalten eine Rechnung.
930 Franken, wenn keine Ausgleichsmassnahmen nötig sind. Sie erhalten zwei Teilrechnungen.
1’000 Franken, wenn Ausgleichsmassnahmen nötig sind. Sie erhalten zwei Teilrechnungen.
Je nach Beruf zusätzlich 130 Franken für die Registrierung im GesReg / NAREG.
Die Anerkennung wird im Auftrag des Bundes kostendeckend und ohne Profit durchgeführt. So setzen sich die Kosten zusammen:
Analyse, Recherche und Bewertung der Dossiers durch eine Fachperson
Führen des Berufsregisters
Infrastruktur
Aufnahme ins Register GesReg / NAREG
Hinweis:
Sind Ausgleichsmassnahmen für die Anerkennung nötig? Dann müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen. Diese werden Ihnen direkt von den Anbietern der Ausgleichsmassnahmen in Rechnung gestellt.
Ja. Bürgerinnen und Bürger aus Drittstaaten müssen berechtigt sein, sich in der Schweiz niederzulassen und eine gültige Aufenthaltsbewilligung haben.
Wenn alle notwendigen Dokumente vorhanden sind. Eine Liste mit allen notwendigen Dokumenten erhalten Sie gleichzeitig mit dem Gesuchsformular.
Wenn die Rechnung bezahlt ist.
Wenn der Rechnungsbetrag bei uns verbucht ist.
Ihr Gesuch liegt vollständig bei uns vor: Dann erhalten Sie nach etwa drei bis vier Monaten einen ersten Entscheid.
Falls zusätzliche Ausgleichsmassnahmen nötig sind, verlängert sich das Verfahren.
Hinweis:
Ihr Dossier bleibt für maximal zwei Jahre geöffnet.
In der Regel benötigen wir nur Kopien oder amtlich beglaubigte Kopien Ihrer Dokumente. Falls wir doch ein Originaldokument brauchen, weisen wir Sie darauf hin.
Das SRK übernimmt keine Haftung für verloren gegangene oder beschädigte Originaldokumente.
Eine beglaubigte Kopie bestätigt, dass die Kopien der Dokumente echt sind. Ein Stempel und eine Unterschrift bestätigen, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Eine amtliche Beglaubigung kann im Ausland und in der Schweiz gemacht werden. Zum Beispiel bei einem Notar oder auf der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Hinweis:
Bitte senden Sie uns die Kopie Ihres Dokuments mit der Originalbeglaubigung. Die Beglaubigung muss entweder in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch sein. Sonst müssen Sie die Beglaubigung in eine dieser Sprachen übersetzen.
Übersetzungen müssen von einem anerkannten Übersetzungsbüro durchgeführt werden. Zum Beispiel:
Übersetzungsdienst der Botschaft
beeidigte Übersetzende
ASTTI-registrierte Übersetzende
Die Dokumente müssen entweder in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch übersetzt werden.
Das sind Dokumente, welche die Arbeitserlaubnis in Ihrem Herkunftsland bestätigen.
Wenn Ihr Berufsabschluss wesentlich vom Schweizer Abschluss abweicht, dann müssen Sie Ausgleichsmassnahmen absolvieren. Zum Beispiel:
einen Anpassungslehrgang
einen Anpassungslehrgang kombiniert mit Zusatzausbildung
eine Eignungsprüfung
Was ist ein Anpassungslehrgang?
Sie arbeiten in Ihrem Beruf. Der Anpassungslehrgang wird anhand von definierten Kriterien evaluiert. Möglicherweise können Sie ihn an der aktuellen Arbeitsstelle in der Schweiz absolvieren.
Was ist eine Zusatzausbildung?
Die Zusatzausbildung findet als theoretischer Unterricht statt. Sie schliesst Lücken in theoretischen Inhalten.
Was ist eine Eignungsprüfung?
Die Eignungsprüfung findet in allen Berufen in mindestens zwei Bereichen statt:
theoretische, schriftliche Prüfung (schriftliche Arbeit)
mündliche Prüfung (Fachgespräch)
Diese sind ein Berufsleben lang gültig. Der Ausweis oder die Verfügung können jedoch bei unrechtmässigem Erwerb entzogen werden.
Nein.
Nein. Das SRK kann keine Jobs vermitteln. Sie können sich aber auf Jobangebote bewerben. Diese finden Sie im Web. Zum Beispiel unter www.jobs.ch oder www.carepeople.ch. Jobs finden Sie auch in Fachzeitschriften. Oder Sie können ein Stellenvermittlungsbüro kontaktieren.
Persönliche Beratungen sind nur möglich, wenn Sie uns vorher anrufen. Dann vereinbaren wir einen Termin. Sie erreichen uns unter dieser Telefonnummer: +41 58 400 44 84 von Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr.
Wir erstellen Ihnen ein Duplikat. Damit wir das Duplikat erstellen können, brauchen wir von Ihnen folgende Dokumente:
Kopie Ihres Passes oder Ihrer Identitätskarte (ID). Bitte kopieren Sie von der ID beide Seiten.
Aktuelle Adresse (Postanschrift)
Hinweis:
Haben Sie Ihren Namen geändert? Falls ja, benötigen wir einen Nachweis dieser Änderung. Zum Beispiel einen Auszug aus dem Eheregister.
Kosten
Das Duplikat kostet 160 Franken.
Die K-Nummer ist auf eine Person ausgestellt und bestätigt ein Anstellungsverhältnis. Weitere Informationen finden Sie bei der SASIS AG.
Die ZSR wird zum Beispiel für die Eröffnung einer eigenen Praxis benötigt. Bevor Sie eine ZSR beantragen können, braucht es die Anerkennung Ihres Diploms vom SRK. Weitere Informationen finden Sie bei der SASIS AG.
Die GLN liefert Adressen von Gesundheitsfachpersonen und juristischen Personen. Zum Beispiel einer Firma oder eines Vereins. Sie wird auch für die Eröffnung einer eigenen Praxis benötigt.
Sind Sie Mitglied bei Ihrem Berufsverband? Dann können Sie die GLN direkt bei der Geschäftsstelle des Berufsverbands beantragen.
Kein Mitglied beim Berufsverband? Dann können Sie die GLN beim Operator HCI Solutions AG beantragen.
Telefon: +41 58 851 28 00 / E-Mail: partner@hcisolutions.ch
Hinweis:
Wir erfassen alle Gesundheitsfachpersonen im Register GesReg / NAREG mit der GLN.
Weitere Informationen
Möchten Sie wissen, nach welchen Rechtsgrundlagen Ihr Anerkennungsverfahren beurteilt wird? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.
Rechtliche Grundlagen
Berufsabschlüsse werden nicht willkürlich verglichen. Die Vergleiche der Anerkennung SRK stützen sich auf die folgenden Grundlagen.
Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG)
Das Parlament hat am 30. September 2016 das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) verabschiedet. Die im Gesetzesvorentwurf geregelten Gesundheitsberufe umfassen:
Pflegefachfrau und Pflegefachmann
Physiotherapeutin und Physiotherapeuten
Ergotherapeutin und Ergotherapeuten
Hebamme
Ernährungsberaterin und Ernährungsberater
Optometristin und Optometristen
Osteopathin und Osteopathen
Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG)
Am 13. Dezember 2002 wurde das Bundesgesetz über die Berufsbildung verabschiedet.
Die im Gesetzesvorentwurf geregelten Gesundheitsberufe umfassen:
Naturheilpraktik
Transportsanität
Rettungssanität
Podologie Höhere Fachschule (HF)
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann (HF)
Orthoptik
Operations-Technik
biomedizinische Analytik
medizinisch-technische Radiologie
Dentalhygiene
medizinische Massage
Podologie Niveau Sekundarstufe II
Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit
Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker
Die Qualitätssicherungskommission AM (Alternativmedizin) hat am 28. April 2015 die Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker erlassen. Die in der Wegleitung geregelten Fachrichtungen umfassen:
Ayurveda-Medizin
Homöopathie
Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN)
GUT ZU WISSEN
Zertifiziertes Managementsystem
Die Prozesse des Fachbereichs Gesundheitsberufe sind nach ISO-Norm 9001:2015 zertifiziert.