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Für die Einreichung eines Gesuchs wird ein Certificate of Current Professional Status oder ein Letter of Good Standing verlangt.
Damit der Gesundheits- und Patientenschutz, sowie die Sicherung der Qualität im Gesundheitswesen in der Schweiz gewährleistet wird, ist das CCPS / LoGS Voraussetzung. Dies bestätigt, dass die Inhaberin / der Inhaber des Ausbildungsabschlusses berechtigt ist, den Beruf auszuüben und dass die Erlaubnis zur Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist.
Das CCPS / LoGS (Titel je nach Land unterschiedlich) ist eine Bescheinigung über den aktuellen beruflichen Status der / des Gesuchstellenden, welcher von der zuständigen nationalen oder lokalen Behörde des letzten Arbeitslandes ausgestellt wird. Die Bescheinigung gibt Auskunft, dass keine Sanktionen gegen den Gesuchstellenden vorliegen und sie / er berechtigt ist, den Beruf im entsprechenden Land auszuüben.
Zuständige Behörde in Deutschland: Entsprechendes Regierungspräsidium.
Eine offizielle Übersicht der zuständigen Behörde aus den Drittstaaten liegt nicht vor.
Wichtige Zusatzinformationen
Das eingereichte CCPS darf zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs nicht älter als drei Monate sein. Für den ersten Anerkennungsschritt, den PreCheck (www.precheck.ch) ist ein aktuelles CCPS / aktueller LoGS noch nicht notwendig. Jedoch kann eine Berufsausübungsbewilligung (z.B. Fachprüfung, Registrierung, Work-Licence) verlangt werden.
Die / der Gesuchstellende ist für die Beschaffung des CCPS / LoGS eigenverantwortlich.
Ausnahmen
Übt die / der Gesuchstellende den Beruf seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aus, wird kein CCPS / LoGS benötigt. In diesem Fall müssen die entsprechenden Arbeitszeugnisse, ein aktueller Strafregisterauszug aus der Schweiz und ein Nachweis über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsland (z.B. Berufsausübungsbewilligung, Fachprüfung, Registrierung), eingereicht werden.
Liegt im Ausbildungsland kein Register vor oder wurde der Antragstellende nie registriert (z.B. Land vor Registrierung verlassen, Beruf nie im Ausbildungsland ausgeübt) stellt die zuständige Behörde kein CCPS aus. In diesem Fall wird eine Bescheinigung, über die Nichtregistrierung (Certificate of Non-Registration), ausgestellt von der zuständigen Behörde und ein aktueller Strafregisterauszug verlangt (Achtung: Dieser darf nicht älter als drei Monate sein).
Pflichtangaben auf dem Certificate of Non-Registration
Name der / des Gesuchstellenden
Beruf / Ausbildung
Bescheinigung, dass kein Register für den Beruf existiert, resp. dass die / der Gesuchstellende nicht registriert ist
Bescheinigung, dass der Abschluss der / des Gesuchstellenden zur Ausübung des Berufes berechtigt