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Das Anerkennungsverfahren beginnt mit dem obligatorischen PreCheck. Diese erste kostenlose Beurteilung Ihrer Unterlagen erfolgt über das Onlineportal www.precheck.ch. Beim PreCheck wird in einem kostenlosen Verfahren abgeklärt, ob das SRK für die Behandlung Ihres Gesuchs um Anerkennung zuständig ist. Um Sie vor unnötigen Kosten zu bewahren, erfolgt gleichzeitig eine Einschätzung, ob Ihr Gesuch Aussicht auf Erfolg hat. Für die detaillierte inhaltliche Prüfung müssen Sie im Anschluss ein kostenpflichtiges Gesuch einreichen.
Was kostet das Anerkennungsverfahren?
Die Kosten für eine Anerkennung betragen bis zu CHF 1‘000.-. Die Gebühr für die Anerkennung wird in zwei Teilrechnungen erhoben. Bitte beachten Sie, dass je nach Anerkennungsverfahren die Kosten unterschiedlich sind. Die detaillierten Kostenangaben finden Sie unter «Weiterführende Informationen».
Niveau
Mit folgendem schweizerischen Bildungs- oder Studiengang werden die Abschlüsse aus EU/EFTA- und aus NICHT-EU/EFTA-Mitgliedstaaten verglichen:
Fachfrau / Fachmann Gesundheit EFZ
Grundlage ist die revidierte Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau / Fachmann Gesundheit EFZ und der Bildungsplan Fachfrau / Fachmann Gesundheit EFZ vom 13.11.2008.
Die Anerkennung der Ausbildung als Fachfrau / Fachmann Gesundheit entspricht der Bildungsstufe Sekundarstufe II (ISCED 35).
Ausgleichsmassnahmen
Die Überprüfung der berufsspezifischen Voraussetzungen der ausländischen Ausbildung erfolgt im Rahmen des eigentlichen Anerkennungsverfahrens.
Folgende Ausgleichsmassnahmen können je nach Bewertung verlangt werden:
1. ein Anpassungslehrgang bei einem Arbeitgeber 2. ein Anpassungslehrgang kombiniert mit einer Zusatzausbildung 3. eine Eignungsprüfung
Auf welchen Rechtsgrundlagen basiert die Anerkennung?
Hier erhalten Sie Informationen zu den Rechtsgrundlagen, auf welchen die Beurteilung Ihrer Anfrage basiert. Bei Anerkennungen in diesem Beruf wird das ordentliche Verfahren entweder ohne Ausgleichsmassnahmen oder jenes mit Ausgleichsmassnahmen angewendet.
Bei Abschlüssen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten stützen sich die Anerkennungsverfahren auf:
die EU-Richtlinie (EU-RL) 2005/36/EG
Bei Abschlüssen aus NICHT-EU/EFTA-Mitgliedstaaten stützen sich die Anerkennungsverfahren auf:
das schweizerische Berufsbildungsgesetz und
die Berufsbildungsverordnung
Seit dem 1.1.2008 werden Ausbildungsabschlüsse im Bereich Pflege, der Ausbildungsstufe entsprechend anerkannt. Falls die Ausbildung auf der Sekundarstufe II abgeschlossen wurde, wird diese mit der entsprechenden schweizerischen Ausbildung verglichen.