Der humanitären Tat verpflichtet
Der Rotkreuzdienst entspringt der Uridee des Roten Kreuzes, jeden Menschen in Not zu pflegen, unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder anderer Unterschiede.
Der Sanitätsdienst der Armee (San D A) ist auf das fachliche Know-how der Angehörigen des Rotkreuzdienstes (AdRKD) angewiesen, da zum Betrieb seiner Einrichtungen zuwenig diplomiertes, militärdienstpflichtiges Fachpersonal rekrutiert werden kann.
Dem Rotkreuzdienst gehören Schweizerbürgerinnen an, die der Armee als Personal im Sinne der Genfer Abkommen vom 12.August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (erstes Genfer Abkommmen) und der beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 für die Behandlung und Pflege von Verwundeten und Kranken und für weitere sanitätsdienstliche Aufgaben zur Verfügung stehen.
Unter dem Schutz des 1. Genfer Abkommens
Die AdRKD sind im Sinne von Artikel 26 des ersten Genfer Abkommens den Angehörigen des Armeesanitätsdienstes gleichgestellt und geniessen den Schutz, den das Abkommen diesen gewährt.
Gesetzliche Verankerung / Verordnung über den Rotkreuzdienst (VRKD)
Am 28. September 2006 hat der Bundesrat die total revidierte Verordnung über den Rotkreuzdienst (VRKD) verabschiedet. Sie ist am 1. November 2006 in Kraft getreten. Die Angehörigen des Rotkreuzdienstes (AdRKD) werden als Spezialistinnen dem San D A zugewiesen, sind nicht Angehörige der Armee (AdA), haben aber -von fachtechnisch bedingten Ausnahmen abgesehen- gleiche Rechte und Pflichten wie AdA.
Status als Zugewiesene gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG)
«…. Die der Armee … zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee ...»