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Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse

Gestützt auf die Leistungsverträge SBFI/SRK erfüllt das SRK folgende Aufgaben:

  • Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise in Berufen des Gesundheitswesens nach den geltenden rechtlichen Grundlagen (siehe Themen)
  • Koordination von Ausgleichsmassnahmen in den nicht-universitären Gesundheitsberufen.

Grundlagen und Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren

Eine Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses ist nur notwendig wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt. Als reglementiert gelten Berufe, wenn ihre Ausübung in einem Land vom Besitz eines Diploms, Zeugnisses oder Befähigungsnachweises abhängig gemacht wird. Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz

Für jedes Gesuch wird ab dem 01.07.2012 eine obligatorische Vorprüfung durchgeführt. Diese Vorprüfung erfolgt als erster Schritt vor jedem eigentlichen Anerkennungsgesuch und ist kostenlos. Das entsprechende Anmeldeformular und Informationen zum Verfahren sowie die Liste der einzureichenden Dokumente finden Sie auf dieser Internetseite unter dem Stichwort „Material“.


Gestützt auf Art. 75 Abs. 4 BBV vollzieht das Schweizerische Rote Kreuz aktuell die Anerkennung von Diplomen und Ausweisen in den folgen Berufen:

Klicken Sie auf die Berufsbezeichnungen um mehr Informationen zum Anerkennungsverfahren und zu den aktuellen Rahmenlehrplänen und Ausbildungsbestimmungen zu erhalten

Auf Stufe Sekundär II

Auf Stufe Tertiär

Fachfrau / Fachmann Gesundheit

Dentalhygiene

Podologie

Ergotherapie

Pflegeassistenz

Ernährungsberatung

Medizinische Massage

Geburtshilfe

Assistenz Gesundheit und Soziales

medizinisch-technische Radiologie

 

biomedizinische Analytik

 

Operationstechnik

 

Orthoptik

 

Pflege

 

Physiotherapie

 

Podologie

 

Rettungssanität

 

Transportsanität

 

Die Grundlage für das Anerkennungsverfahren bildet Art. 69 BBV:

Art. 69 Anerkennung
(Art. 68 BBG)
1 Das SBFI anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese:
a. im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
b. einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.
2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:
a. die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
b. die Bildungsdauer äquivalent ist;
c. die Inhalte vergleichbar sind; und
d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.
3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin
oder Grenzgänger tätig ist.

4 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

Völkerrechtliche Verträge sind beispielsweise die bilateralen Verträge der Schweiz mit der Europäischen Union.