Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
Gestützt auf die Leistungsverträge SBFI/SRK erfüllt das SRK folgende Aufgaben:
- Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise in Berufen des Gesundheitswesens nach den geltenden rechtlichen Grundlagen (siehe Themen)
- Koordination von Ausgleichsmassnahmen in den nicht-universitären Gesundheitsberufen.
Grundlagen und Voraussetzungen für das Anerkennungsverfahren
Eine Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses ist nur notwendig wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt. Als reglementiert gelten Berufe, wenn ihre Ausübung in einem Land vom Besitz eines Diploms, Zeugnisses oder Befähigungsnachweises abhängig gemacht wird. Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz
Für jedes Gesuch wird ab dem 01.07.2012 eine obligatorische Vorprüfung durchgeführt. Diese Vorprüfung erfolgt als erster Schritt vor jedem eigentlichen Anerkennungsgesuch und ist kostenlos. Das entsprechende Anmeldeformular und Informationen zum Verfahren sowie die Liste der einzureichenden Dokumente finden Sie auf dieser Internetseite unter dem Stichwort „Material“.
Gestützt auf Art. 75 Abs. 4 BBV vollzieht das Schweizerische Rote Kreuz aktuell die Anerkennung von Diplomen und Ausweisen in den folgen Berufen:
Klicken Sie auf die Berufsbezeichnungen um mehr Informationen zum Anerkennungsverfahren und zu den aktuellen Rahmenlehrplänen und Ausbildungsbestimmungen zu erhalten
Auf Stufe Sekundär II |
Auf Stufe Tertiär |
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Die Grundlage für das Anerkennungsverfahren bildet Art. 69 BBV:
Art. 69 Anerkennung
(Art. 68 BBG)
1 Das SBFI anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese:
a. im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
b. einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.
2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:
a. die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
b. die Bildungsdauer äquivalent ist;
c. die Inhalte vergleichbar sind; und
d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.
3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin
oder Grenzgänger tätig ist.
4 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Völkerrechtliche Verträge sind beispielsweise die bilateralen Verträge der Schweiz mit der Europäischen Union.
Themen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)InformationsmerkblattSprachkenntnisseAblauf des Anerkennungsverfahrens
Material
Anmeldeformular und Informationsmerkblatt Vorprüfung
Rechtsgrundlagen:Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13.12.2002 (BBG)
Verordnung über die Berufsbildung vom 19.11.2003 (BBV)
Bundesgesetz über die Fachhochschulen
Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an FachhochschulenDie EU Richtlinien 2005/36/EG